Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat mit Urteil vom 15.04.2010 (AZ: C-511/08) entschieden, dass dem Verbraucher im Falle eines Widerrufes bei Fernabsatzgeschäften auch die Kosten des Hinversands zu erstatten sind. Der Verbraucher ist insoweit bei einem Widerruf so zu stellen, wie er ohne Vertragsschluss stünde.
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